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    ErbBstg Erbfolgebesteuerung

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    09.04.2010 | Erbschaftsteuer

    Steuererstattungsansprüche und -schulden

    Nach der Verfügung der OFD Koblenz vom 3.11.09 (S 3810 A-St 35 4, juris) sind private Steuererstattungsansprüche und -schulden des Erblassers wie folgt zu berücksichtigen:  

     

    Verfügung der OFD Koblenz vom 3.11.09

    Steuererstattungsansprüche für VZ, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten  

    ESt-Erstattungsansprüche sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entstanden. Sie gehören mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG, ohne dass es auf ihre Durchsetzbarkeit (Festsetzung in einem Steuerbescheid) zum Todeszeitpunkt ankommt (BFH 16.1.08, II R 30/06, ErbBstg 08, 142, Abruf-Nr. 080948). Die Überzahlungen, die zu den Steuererstattungsansprüchen geführt haben, muss noch der Erblasser geleistet haben.  

     

    Steuererstattungsansprüche für den VZ, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt  

    ESt-Erstattungsansprüche entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Sie gehören daher nicht zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG (BFH 16.1.08, II R 30/06, ErbBstg 08, 142, Abruf-Nr. 080948).  

     

    Steuerschulden für VZ, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten  

    ESt-Schulden sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entstanden. Sie sind unabhängig davon, ob sie am Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren, mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.  

     

    Steuerschulden für den VZ, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt  

    ESt-Schulden entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Sie sind nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, da der Abzug einer vom Erblasser herrührenden Schuld deren rechtliches Bestehen im Besteuerungszeitpunkt voraussetzt (BFH 14.11.07, II R 3/06, BFH/NV 08, 574, Abruf-Nr. 082549).  

    Nach dem Urteil des BFH vom 16.1.08 zählen ESt-Erstattungsansprüche solange zu den betagten Ansprüchen i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG, wie noch keine Bescheide vorliegen. Bewertungsrechtlich werden noch nicht fällige Forderungen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 12 Abs. 3 BewG), die zu einem feststehenden Zeitpunkt fällig werden, auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abgezinst (BFH 16.1.08, II R 30/06, ErbBstg 08, 142, Abruf-Nr. 080948). Ist der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses wie bei ESt-Erstattungsansprüchen unbestimmt, versagt § 12 Abs. 3 BewG. In diesen Fällen entsteht die ErbSt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG wie bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten Forderung erst mit dem Eintritt des Ereignisses, das zur Fälligkeit der Ansprüche führt (BFH 27.8.03, II R 58/01, ErbBstg 04, 1, Abruf-Nr. 032591). Die Fälligkeit der materiell-rechtlich entstandenen ESt-Erstattungsansprüche hängt vom erstmaligen Ergehen, der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung eines Bescheids sowie der damit verbundenen Abrechnung ab. Sofern ESt-Erstattungsansprüche für mehrere VZ in den Nachlass fallen, entsteht die ErbSt zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten; es liegt aber nur ein Erwerb i.S. des § 14 Abs. 1 ErbStG vor.(GG)  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 92 | ID 134862

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