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  • 01.07.2000 · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerbefreiung

    Erbschaftsteuerfreie Zuwendung an eine ausländische gemeinnützige Stiftung

    | Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG gilt auch, wenn weisungsgemäß nur die Erträge den gemeinnützigen Zwecken zuzuführen sind, während das Vermögen (mit dieser immerwährenden Nutzungsbelastung) erhalten bleibt. Die Thesaurierung von jährlich 20 oder 25 Prozent der Erträge als Rücklage zur Kapitalerhaltung ist entsprechend § 58 Nr. 7 Buchst. a AO unschädlich (FG Hamburg 28.9.99, I 20/99 - Rev. BFH II R 82/99 -, EFG 2000, 227). |