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  • 03.02.2011 | Erbschaftsteuerfestsetzung

    Verfügung unwirksam, aber Erblasserwille zählt

    Eine mündliche - und daher formnichtige - Verfügung von Todes wegen ist erbschaftsteuerrechtlich zu beachten, wenn die Beteiligten den mündlich geäußerten Erblasserwillen durch die Vermögensübertragung ganz oder teilweise vollziehen (BFH 22.9.10, II R 46/09, Abruf-Nr. 110167).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist gesetzliche Erbin zu 1/4 nach der Erblasserin E. Sie und ein weiterer Miterbe (M) vereinbarten mit der Stieftochter der Erblasserin S den Verzicht auf die gesetzliche Regelung, weil E allein S als Erbe habe einsetzen wollen. Zur Ausführung eines rechtsgültigen Testaments sei es infolge des Todes der E zwar nicht mehr gekommen. Jedoch habe E bei einer Geburtstagsfeier erklärt, S sei ihre gesetzliche Erbin und würde später alles erhalten. Die Klägerin und M, nicht jedoch die übrigen Miterben, ließen ihre Anteile am Nachlass der S zukommen. Das FA ignorierte die Vereinbarung und setzte ErbSt gegen die Klägerin fest. Auch nach Ansicht des FG ist die Besteuerung der Klägerin zutreffend. Eine erbschaftsteuerrechtlich beachtliche formunwirksame Verfügung der E von Todes wegen liege nicht vor. Allerdings könnte die Erklärung der E bei der Geburtstagsfeier Grund für einen Erlass der ErbSt sein.  

     

    Entscheidungsgründe

    Wird eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht diese Ausführung auf der Beachtung des Erblasserwillens, ist nach § 41 Abs. 1 AO das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerlich zu beachten (BFH 28.3.07, II R 25/05, BStBl II 07, 461). Überträgt dagegen ein Miterbe - ohne entsprechende, wenn auch unwirksame Willensäußerung des Erblassers - seinen Anteil am Nachlass auf einen Dritten, ist dies für die festzusetzende ErbSt unbeachtlich. In der Äußerung bei der Geburtstagsfeier kann eine mündliche Verfügung der E von Todes wegen liegen, soweit sie tatsächlich vollzogen wurde (dies ist nach Zurückverweisung an das FG noch festzustellen). Wenn E irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, S sei ihre gesetzliche Alleinerbin, schließt dies nicht aus, dass E diese ihr nahestehende Person auch kraft eigenen letzten Willens mündlich zur Alleinerbin eingesetzt hat.  

     

    Praxishinweis

    Voraussetzung für die erbschaftsteuerrechtliche Beachtung unwirksamer Verfügungen ist (BFH 15.3.00, II R 15/98, BStBl II 00, 589):  

    • Es muss eine - wenn auch den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments nicht genügende - Anordnung des Erblassers vorliegen, die dieser im Hinblick auf seinen Tod getroffen hat.
    • Die von den an dem Erbfall Beteiligten getroffene Regelung muss aufgrund der Anordnung des Erblassers ausgeführt worden sein.