09.10.2008 | Erbschaftsteuerreform
BFH entscheidet gegen Finanzverwaltung: Abzug des Nießbrauchs bei der Verkehrswertermittlung
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Erlass NRW 7.12.00, S 3806-3-V A 2 und H 163 und 177 ErbStH 2003) kann auch bei der Vorlage eines Verkehrswertgutachtens für ein Grundstück das Nießbrauchsrecht mit seinem Kapitalwert als Belastung bei der Wertermittlung abgezogen werden. Dies führt bei einem Nießbrauch u.U. zu bemerkenswerten steuerlichen Entlastungen und ist eventuell wesentlich günstiger, als der Abzug des Nießbrauchs oder die zinslose Stundung der Steuer nach § 25 ErbStG (Brüggemann, ErbBstG 08, 237; Brüggemann, ErbBstG 07, 131).
Der BFH hatte bereits in einem früheren Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung abgelehnt (BFH 8.10.03, ErbBstG 04, 66, Abruf-Nr. 040210). Erstaunlicherweise ist die Finanzverwaltung diesem Urteil aber mit einem Nichtanwendungserlass begegnet (Gleich lautende Erlasse der Länder vom 1.3.04, BStBl I, 272).
Nun hat der BFH entschieden, dass die Auffassung der Finanzverwaltung nicht zutreffend ist (BFH 11.6.08, ErbBstG 08, 254, in dieser Ausgabe, Abruf-Nr. 082815). Die in H 177 ErbStR 2003 vertretene Rechtsauffassung verstößt nach Auffassung des BFH gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein vom Steuerpflichtigen zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts vorgelegtes Sachverständigengutachten oder ein nachgewiesener tatsächlicher Kaufpreis könne nur dann zur Feststellung eines niedrigeren Werts führen, wenn Gutachten oder Kaufpreis (Grundstücks-)Werte ergeben, die mit den Steuerwerten nach § 146 Abs. 2 bis 6 BewG vergleichbar sind. Daher müsse das außerhalb der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens stehende Nutzungsrecht unberücksichtigt bleiben. Der Senat hält somit an seiner bisherigen Beurteilung ausdrücklich fest.
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