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  • 06.08.2008 | Erbschaftsteuerreform

    Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

    von RA/StBin Dr. Carmen Griesel, Düsseldorf, und StB Jürgen Mertes, Bonn

    In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStG-E, Abruf-Nr. 073891) wird im Hinblick auf die Begünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG-E nicht nach den Unternehmensformen differenziert. Insbesondere werden die gewerblich geprägten Personengesellschaften nicht pauschal von einer Begünstigung ausgenommen. Das grundsätzlich begünstigungsfähige Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG-E) kommt aber bei allen Gesell­schaftsformen ausnahmsweise insgesamt nicht in den Genuss der Verschonungsregelungen, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG-E). Denn diese Gesellschaften zielen aus Sicht der Bundesregierung auf eine weitgehend risikolose Rendite ab und bewirken weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch sonstige volkswirtschaftliche Leistungen. 

     

    Bei rein vermögensverwaltenden GmbHs oder gewerblich geprägten Personengesellschaften können daher erbschaft- bzw. schenkungsteuer­liche Vergünstigungen gefährdet sein, da die Verschonungsregeln von Betriebsvermögen bei Überschreiten der 50 Prozent-Grenze auf sie keine Anwendung finden. Geprüft werden muss deshalb, ob die steuerlichen Zielsetzungen auch unter dem neuen Recht erreicht werden können oder ob nach Gestaltungsalternativen zu suchen ist. 

    1. Verwaltungsvermögen

    Zum Verwaltungsvermögen gehören 

    • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grund­stücksgleiche Rechte und Bauten,
    • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft 25 Prozent oder weniger beträgt,
    • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen,
    • Kunstgegenstände, -sammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, nicht aber, wenn der Handel oder die Verarbeitung dieser Gegenstände Hauptzweck des Unternehmens ist.

     

    1.1 Dritten zur Nutzung überlassenes Grundvermögen

    Als Verwaltungsvermögen kommen nur Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte in Betracht, die Dritten zur Nutzung überlassen werden. Sonstige Vermögensgegenstände wie Schiffe, Flugzeuge, Lizenzen und gewerbliche Schutzrechte werden nicht erfasst. Eine Nutzung zu eigenbetrieblichen Zwecken ist ebenfalls unschädlich.