01.09.2006 | Erbschaftsteuerreform
Unsicherheitsfaktor Betriebsaufspaltung
Im Zusammenhang mit der für den 1.1.07 erwarteten Reform des ErbStG wird immer wieder die Frage gestellt, ob die angestrebte Stundungsregelung für diese Konstruktion zu einer günstigeren oder ungünstigeren Besteuerung führt, wenn sich in der Besitzgesellschaft (bebaute) Grundstücke befinden, die für die Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Zur Zeit würde die Übertragung der Beteiligung an der Besitz- und der Betriebsgesellschaft zur Anwendung des § 13a ErbStG führen. Damit würden also auch die Betriebsgrundstücke der Besitzgesellschaft deutlich entlastet werden.
Die Beurteilung auf der Basis der bisherigen Gesetzesentwürfe würde allerdings etwas differenzierter ausfallen. Es ist zu befürchten, dass
- die bewertungsrechtliche Bemessungsgrundlage des Betriebsvermögens durch Ansatz höherer Werte steigt und
- ab dem nächsten Jahr nur noch produktives Vermögen begünstigt wird.
1. Bestehende Betriebsaufspaltung wird vererbt oder verschenkt
Nicht produktives Vermögen sollen unter anderem Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile sein. Eine Nutzungs-überlassung an Dritte soll allerdings nicht anzunehmen sein, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte oder kann. Dies soll wiederum nicht gelten, soweit die überlassenen Wirtschaftsgüter im nutzenden Betrieb nicht produktives Betriebsvermögen wären. Damit würde die Stundungs- und Abschmelzregelung bei einer Betriebsaufspaltung zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, käme aber – zumindest nach ihrem Wortlaut – nicht bei jeder Betriebsaufspaltung zum Zuge.
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