06.08.2008 | Erbschaftsteuerreform
Vermächtnis und Teilungsanordnung nach der Erbschaftsteuerreform
Der Entwurf des Erbschaftsteuerreformgesetzes (Abruf-Nr. 073891) sieht in den §§ 13a, 13bund 13c ErbStG-E unter bestimmten Voraussetzungen Steuerentlastungen für Wohnimmobilien und für betrieblich gebundenes Vermögen vor. Für die Steuerentlastungen soll – zum Teil in Abkehrung vom bisherigen Recht – sichergestellt werden, dass sie dem Erwerber gewährt werden, der letztlich auch den begünstigten Vermögensgegenstand erhält. Die hierzu vorgesehenen gesetzlichen Änderungen machen es bei der Gestaltung bzw. Überprüfung von Testamenten und Erbverträgen erforderlich, Teilungsanordnungen, Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse einer kritischen Wertung zu unterziehen.
1. Steuerentlastung bei vermietetem Grundvermögen
Für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile soll es gemäß § 13c Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG-E einen Abschlag i.H. von 10 Prozent von der Bemessungsgrundlage geben, wenn die Immobilie
- zu Wohnzwecken vermietet wird,
- im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist und
- nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13a ErbStG-E gehört.
§ 13c Abs. 2 ErbStG-E regelt in Ergänzung hierzu, wer im Falle einer Weitergabeverpflichtung die Steuerbefreiung erhält (Pach-Hansenheimb, DStR 08, 957, 958). Nach § 13c Abs. 2 S. 1 ErbStG-E kann ein Erwerber den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Eine ähnliche Regelung zur Weitergabeverpflichtung enthält bereits der – noch gültige – § 13a Abs. 3 ErbStG.
Nach dem bisherigen Verständnis dieser Regelung werden unter einer letztwilligen Verfügung des Erblassers ein Testament und unter einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers ein Erbvertrag oder Schenkungsvertrag verstanden (R 61 Abs. 1 S. 3 ErbStR). Anwendungsfälle einer Weitergabeverpflichtung sind danach insbesondere auf begünstigtes Vermögen gerichtete Sachvermächtnisse, Vorausvermächtnisse und Auflagen, das Schenkungsversprechen auf den Todesfall sowie die Anordnung des Erblassers, dass die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben eintreten soll (R 61 Abs. 1 S. 5 ErbStR). Bezüglich solcher Anordnungen dürfte daher die Beurteilung der Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG-E der des § 13a Abs. 3 ErbStG entsprechen.
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