05.04.2011 | Erbschaftsteuerreformgesetz
Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II mit Erwerbern der Steuerklasse III verfassungsgemäß
Gleiche Erbschaftsteuersätze bei Erwerbern der Steuerklasse II und III im Jahre 2009 nicht verfassungswidrig (FG Düsseldorf 12.1.11, 4 K 2574/10, Abruf-Nr. 110961, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 9/11). |
Sachverhalt
Das FA setzte nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 EUR ErbSt nach der Steuerklasse II unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 30 % gegen den Neffen des Erblassers fest. Der Erbe (Kläger) ist der Auffassung § 19 Abs. 1 ErbStG in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 sei verfassungswidrig, da der Gesetzgeber zu Unrecht die tariflichen Unterschiede zwischen den Steuerklassen II und III beseitigt habe.
Entscheidungsgründe
Das FG Düsseldorf sieht hier keinen Verfassungsverstoß. Der Kläger kann sich nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Der Begriff der Familie i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (BVerfG 18.4.89, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81) und damit nur die Kernfamilie. Der Gesetzgeber hat Erwerber der Steuerklasse II und Erwerber der Steuerklasse III in § 19 Abs. 1 ErbStG zwar gleichgestellt, obgleich Erwerber der Steuerklasse II im Gegensatz zu familienfremden Dritten der Steuerklasse III eine verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser oder Schenker aufweisen. Diese Gleichstellung lässt sich indessen noch mit einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung rechtfertigen. Der Gesetzgeber konnte bei Erwerbern der Steuerklasse II davon ausgehen, dass ebenso wie bei Erwerbern der Steuerklasse III überwiegend keine Lebens-, Erziehungs- und Hausgemeinschaft, sondern allenfalls eine Begegnungsgemeinschaft mit dem Erblasser besteht, die einem geringeren verfassungsrechtlichen Schutz unterliegt.
Die unterschiedliche Ausgestaltung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Neuregelungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 GG. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz das Ziel einer schnellen und wirkungsvollen Beseitigung von Wachstumshemmnissen im unternehmerischen Bereich. Insoweit sei es folgerichtig, dass der Gesetzgeber die Neuregelungen der §§ 13a und 19a ErbStG auch für Erwerbe anwendbar erklärt hat, für welche die Steuer nach dem 31.12.08 entstanden ist.
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