09.02.2009 | Erbschaftsteuerreformgesetz
Verwaltungsvermögen rechtzeitig strukturieren
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG, Abruf-Nr. 073891) ist bekanntlich für begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen (BV) sowie im Privatvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG) ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 13b Abs. 4 ErbStG) eingeführt worden, der durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem FA auf 100 % ausgeweitet werden kann (§ 13a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG).
1. Grenzverlauf beim Verwaltungsvermögen
Ausgenommen vom Verschonungsabschlag von 85 % bleibt das begünstigte Vermögen i.S. des § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG, wenn es zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen (VV) besteht (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Für die Zeit nach dem Erwerb ist zudem eine siebenjährige Behaltensregelung (§ 13a Abs. 5 ErbStG) sowie eine Lohnsumme von 650 % der Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG i.V. mit § 13a Abs. 4 ErbStG) einzuhalten.
Ausgenommen vom Verschonungsabschlag von 100 % bleibt das Vermögen i.S. des § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG, wenn es zu mehr als 10 % aus VV besteht (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG). Für die Zeit nach dem Erwerb ist zudem eine zehnjährige Behaltensregelung (§ 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG) sowie eine Lohnsumme von 1.000 % der Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG) einzuhalten.
Der Verschonungsabschlag von 100 % soll an dieser Stelle vernachlässigt werden, denn zum einen ist nicht zu erwarten, dass der unwiderrufliche Antrag wegen der sehr niedrigen Anteilsgrenze von 10 % für das VV, der längeren Behaltens- und Lohnsummenfristen sowie der damit verbundenen höheren Risiken und Unsicherheiten in vielen Fällen gestellt werden wird; zum anderen sind die mit der Ermittlung des VV verbundenen Abgrenzungsfragen für die 50-%-Grenze nicht anders zu beurteilen als für die 10-%-Grenze.
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