15.11.2010 | ErbStDV
Anpassung der Meldepflichten
Die Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (24.9.10, BR-Drucks. 587/10) sieht Änderungen bei der Meldung im Erb- oder Schenkungsfall nach § 33 ErbStG vor. Hiernach müssen Banken, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen das Kapital des Verstorbenen binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls an das FA melden. Hinzu kommen Anzeigen von Gerichten, Behörden, Beamten und Notaren nach § 34 ErbStG sowie von Versicherungen über Auszahlungen unter Lebenden, die an einen anderen als den Versicherungsnehmer gehen (§ 33 Abs. 3 ErbStG). Hierzu werden die §§ 1 bis 8 ErbStDV ab dem Tag nach der Verkündung der Mantelverordnung angepasst.
- Die Bagatellgrenze, bis zu der Kreditinstitute, Vermögensverwalter sowie Versicherungsunternehmen auf eine Anzeige der von ihnen verwahrten bzw. verwalteten Vermögensgegenstände verzichten können, wird von auf 5.000 EUR erhöht (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV, § 3 Abs. 3 S. 2 ErbStDV). Konten juristischer Personen werden hingegen weiterhin nicht gemeldet. Für die Anzeigen der Wertpapieremittenten, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, wird erstmals eine Bagatellgrenze von ebenfalls 5.000 EUR eingeführt. Die Bagatellgrenzen für Nachlassgerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen werden auf die durch das ErbStRG angehobenen Freibeträge in der Steuerklasse III i.H. von 20.000 EUR angehoben.
- Inländische Kreditinstitute und Vermögensverwalter müssen auch die Vermögensgegenstände des Erblassers melden, die sich im Gewahrsam unselbstständiger Zweigniederlassungen im Ausland befinden (BFH 31.5.06, II R 66/04, BStBl II 07, 49). Um sicherzustellen, dass die Institute dieser Verpflichtung nachkommen, wird das Muster 1 zu § 1 ErbStDV um zusätzliche Angaben wie Nummer des Auslandskontos und Wertpapierart sowie Wertpapier-Kenn-Nummer erweitert.
- Im Muster 2 zu § 3 ErbStDV muss der Zeitpunkt der Auszahlung aufgeführt werden, wenn die Versicherungssumme einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu Lebzeiten ausgezahlt oder zur Verfügung gestellt wird.
- Jeder der ErbSt unterliegende Erwerb ist innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem FA schriftlich anzuzeigen. Das gilt gemäß § 30 Abs. 3 ErbStG, wenn der Erwerb
- Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen umfasst, das nicht der Anzeigepflicht des § 33 ErbStG unterliegt;
- nicht auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht;
- zwar auf einem eröffneten Testament beruht, sich aber hieraus nicht zweifelsfrei das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser ergibt.
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