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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Erbunwürdigkeit

    Fristverlauf bei Erbunwürdigkeitsklage

    | Die Frist zur Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage beginnt zu laufen, sobald der zur Anfechtung Berechtigte Kenntnis von den Tatsachen hat, die eine hinreichend wahrscheinliche - wenn auch nicht risikolose - zumutbare Klageerhebung erlauben (OLG Koblenz 16.1.04, 8 U 1467/02, Abruf-Nr. 042608). |