01.07.2001 · Fachbeitrag · Erbvergleich
Für die Erbschaftsteuer maßgeblich?
| Regeln die Erben bei objektiv zweifelhafter Sach- und Rechtslage durch einen Vergleich, was nach ihrer übereinstimmenden Auffassung Inhalt strittiger Verfügungen des Erblassers war, so hat der Vergleich seinen Rechtsgrund noch im Erbrecht und ist daher auch bei der Erbschaftsbesteuerung zu Grunde zu legen (BFH 6.12.00, II R 28/98, BFH/NV 01, 601). (Abruf-Nr. 010766) |
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