06.08.2010 | Erbvertrag
Testierfähigkeit wird angezweifelt
Liegen Anhaltspunkte vor, dass der Erblasser bei Testierung an Demenz erkrankt war, ist im Rahmen der Erbenfeststellungsklage die Testierfähigkeit zu prüfen und festzustellen (BGH 15.6.10, IV ZR 21/09, Abruf-Nr. 102292). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Eine Beteiligte hatte im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage vorgetragen, die Ehefrau des Erblassers sei an fortschreitender Demenz vom Typ Alzheimer erkrankt und infolgedessen zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Erbvertrags testierunfähig gewesen.
Bestehen Anhaltspunkte für eine Demenzerkrankung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, ist die Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB zu klären, gegebenenfalls Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Die Testierunfähigkeit der Ehefrau des Erblassers hätte die Nichtigkeit ihrer letztwilligen Verfügung und damit gemäß § 2270 Abs. 1 BGB auch derjenigen des Erblassers zur Folge gehabt. Da das Berufungsgericht auf die Frage der Testierfähigkeit nicht eingegangen war, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Praxishinweis
Folgender Satz sollte sich in jedem notariellen Testament und Erbvertrag finden: „Der bzw. die Testierenden sind voll geschäftsfähig; diese Überzeugung gewann der Notar aus einem mit den Beteiligten geführten längeren Gespräch“. Sollte dann noch die Testierfähigkeit angezweifelt werden, sind hierfür gewichtige Belege anzuführen, wie z.B. eine Stellungnahme des (damals) behandelnden Arztes. Aufgrund der fortdauernden ärztlichen Schweigepflicht, ist eine solche Stellungnahme jedoch nicht immer einfach zu beschaffen.(GS)
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