01.01.2007 | Ertragsteuern/Erbschaftsteuer
Doppelter Abzug von Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten, die dem Erben durch die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entstanden sind, sind auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn dieselben Kosten auch als Nachlassverbindlichkeit den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des Vermögens des Erblassers gemindert haben. Es liegt insoweit keine unzulässige Doppelentlastung vor (FG Niedersachsen 15.12.05, 10 K 191/00, EFG 06, 567, Abruf-Nr. 060296). |
Sachverhalt
Der Kläger ist Erbe und machte in seiner ESt-Erklärung 1998 die ihm entstandenen Steuerberatungskosten für die Anfertigung der ErbSt-Erklärung bei den Sonderausgaben geltend. Das beklagte FA war der Auffassung, dass die Aufwendungen zwar den Nachlass des Erblassers minderten, aber keine wirtschaftliche Belastung des Klägers zur Folge hätten. Schließlich wären die streitigen Aufwendungen im Rahmen der ErbSt bereits als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG steuermindernd berücksichtigt worden. Der Kläger hingegen war der Ansicht, dass es unerheblich sei, wie sich die Kosten erbschaftsteuerlich auswirkten, weil es zwischen der erbschaftsteuerlichen Einordnung dieser Kosten als Nachlassverbindlichkeiten und der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit bei den Sonderausgaben keinen Zusammenhang oder gesetzlich normierte Einschränkungen zur Abzugsfähigkeit gebe.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des Gerichts findet sich im EStG keine allgemeine Vorschrift dergestalt, dass die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ausgeschlossen ist, wenn diese in anderen Besteuerungsverfahren steuermindernd berücksichtigt werden können oder berücksichtigt worden sind. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG dürfen Steuerberatungskosten nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Ein Abzug der Steuerberatungskosten bei der ESt ist auch nicht durch die Regelung des § 10 ErbStG ausgeschlossen.
Das Gericht sah auch keine unzulässige Doppelentlastung, denn die Minderung des zu versteuernden Einkommens durch den Sonderausgabenabzug und die Minderung des Nachlasses durch Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten betreffen unterschiedliche Steuersubjekte: in dem einen Fall den Erben und im zweiten Fall den Erblasser. Eine Verknüpfung dieser beiden Steuersubjekte kann nur durch eine gesetzliche Regelung erfolgen, die vom Gesetzgeber so jedoch nicht getroffen worden ist. Ab dem VZ 2006 können private Steuerberatungskosten, die dem Erben durch die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entstanden sind, nur noch als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Veranlagung zur ErbSt geltend gemacht werden, da der Abzug privater Steuerberaterkosten als Sonderausgaben ab VZ 2006 gestrichen wurde. (RV)
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