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  • 01.11.1998 · Fachbeitrag · Erwerb von Todes wegen

    Die Verwaltung der ungeteilten Erbengemeinschaft

    | Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bezahlen die Miterben nach dem Erbfall die Verbindlichkeiten zügig aus dem Nachlaß und lösen die Miterbengemeinschaft alsbald auf, indem sie den Überschuß verteilen. Die Wirklichkeit sieht oft ganz anders aus: Die Erbengemeinschaft ist (zeitlich) nicht gezwungen sich auseinanderzusetzen. Viele Miterbengemeinschaften bestehen aus den verschiedensten Gründen - und gegebenenfalls auch bis zu einer gerichtlichen Durchsetzung der Erbauseinandersetzung - Jahre oder sogar Jahrzehnte lang ungeteilt fort. Der folgende Beitrag gibt praktische Hinweise zur Verwaltung einer ungeteilten Erbengemeinschaft. |