08.04.2009 | EuGH-Update
Keine Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer
von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Die Regelung eines Mitgliedstaats, bei der Berechnung der ErbSt auf den Nachlass des Erblassers mit Wohnsitz in diesem Staat ausländische ErbSt auf Kapitalforderungen gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Bank nicht anzurechnen, verstößt nicht gegen die Art. 56 und 58 EG (EuGH 12.2.09, C-67/08, Abruf-Nr. 090676). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Streitfall hatten die Erbin und die Erblasserin ihren Wohnsitz in Deutschland. Der Nachlass enthielt in Spanien angelegte Bankguthaben. Das deutsche FA verweigerte die Anrechnung der spanischen ErbSt auf die deutsche ErbSt, da die spanischen Bankguthaben kein Vermögen der in § 121 BewG genannten Art sind (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG i.V. mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Mit Spanien besteht kein DBA zur ErbSt.
Nach dem spanischen Erbschaftsteuerrecht sind Bankguthaben, die bei einem in Spanien ansässigen Bankinstitut geführt werden, auch dann spanisches Vermögen, wenn der Kontoinhaber in Spanien keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach deutschem Recht ist jedoch eine Anrechnung der gezahlten spanischen ErbSt für den Fall, dass der Erblasser zurzeit seines Todes Inländer i.S. des § 2 ErbStG war, nur möglich, wenn das ausländische Vermögen der Art nach unter das Inlandsvermögen nach § 121 BewG fällt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Bankguthaben sind nicht in § 121 BewG aufgeführt. Insofern kommt es zu einer Anrechnungslücke, weil der ausländische Staat einen weiteren Inlandsvermögensbegriff als Deutschland hat. In der hieraus resultierenden Doppelbesteuerung sieht der EUGH keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Die Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, ihre Steuersysteme anzupassen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
Praxishinweis
Im Zusammenhang mit der Anrechnung der im Ausland gezahlten ErbSt bzw. SchenkSt sind folgende Zusammenhänge zu beachten:
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