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  • 06.08.2010 | Familienkasse

    Erbschaft mindert nicht das Kindergeld

    Mittel aus Erbschaften, die Kinder von unterhaltsverpflichteten, kindergeldberechtigten Eltern erhalten, sind keine anzurechnenden Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG (FG Niedersachsen 4.3.10, 10 K 128/08, Abruf-Nr. 101673, Rev. eingelegt, Az. BFH: III R 22/10).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erhielt für einen seiner beiden Söhne, A (26 Jahre), Kindergeld. Nachdem die geschiedene Ehefrau des Klägers, die Mutter der Söhne, im Mai 2006 verstarb, beantragte der Kläger für die Monate Juni bis Dezember 2006 auch für den anderen Sohn, B (23 Jahre), Kindergeld. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und hob gleichzeitig die Kindergeldfestsetzung für A auf, da die Einkünfte und Bezüge der Kinder wegen des von der Mutter geerbten Vermögens (Eigentumswohnungen, Sparbücher, Aktiendepots) über dem maßgeblichen Grenzbetrag lägen. Die Erbschaft sei als Bezug i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG anzusehen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Mittel aus der Erbschaft sind keine Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG. Danach ist ein Kind nur zu berücksichtigen, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistung, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden (BFH 22.5.02, VIII R 74/99, BFH/NV 02, 1430). Die Mittel aus der Erbschaft standen beiden Söhnen mangels Zweckbestimmung zur freien Verfügung. Es führen aber nur die aus dem geerbten Vermögen erzielten Einnahmen zu anrechenbaren Einkünften. Die Nichtberücksichtigung von Schenkungen der Eltern ist die einzig praktikable Lösung, da die Familienkassen nicht ermitteln können, welche Zuwendungen die Eltern ihren Kindern als Unterhalt leisten und welche darüber hinaus als Schenkung.  

     

    Praxishinweis

    Nach dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 30.9.09 (St II 2 - S - 2280 - 170/09, BStBl I 09, 1029) sind Geldgeschenke, sofern diese nicht von den unterhaltspflichtigen Eltern stammen, als Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Nach Ansicht des BFH (28.1.04, VIII R 21/02, BStBl II 04, 555) sind Geldzuwendungen zur Kapitalanlage keine Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, wenn sie zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt sind und nach abgeschlossener Ausbildung als Starthilfe in das Berufsleben dienen sollen. Der BFH stellte heraus, dass das Kindesvermögen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindes nicht zu berücksichtigen sei, da es hierzu einer klaren gesetzlichen Regelung bedarf. Allerdings gehörten laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen, grundsätzlich zu den Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.(GG)