01.02.2001 · Fachbeitrag · Festsetzungsverjährung
Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer
| „Finanzbehörde“ ist die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen FA. Dieser Dienststelle ist das Wissen anderer Dienststellen und FÄ grundsätzlich nicht zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn andere Dienststellen die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen unter Verstoß gegen verwaltungsinterne Informationspflichten nicht an die Schenkungsteuer-Stelle weitergeleitet haben (FG Köln 29.3.00, 9 K 8228/98, NZB BFH II B 58/00, EFG 00, 770). (Abruf-Nr. 010099) |
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