01.10.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Bewertung einer gemischten Schenkung
| Bei einer gemischten Schenkung unterliegt nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der Zuwendung der Schenkungsteuer. Auflagen sind nur dann als Gegenwert einer gemischten Schenkung anzusehen, wenn sie beim Beschenkten zu Aufwendungen i.S. von Geld- oder Sachleistungen führen. |
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