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  • 01.07.1996 · Fachbeitrag · Finanzgericht Düsseldorf

    Oderkonten von Ehegatten gehören hälftig zum Nachlaß

    | Echte Sorgen bereiten die Randbemerkungen des BFH: Bei gesellschaftsrechtlichen Leistungsbeziehungen zu einer GmbH hatte der BFH bereits klargestellt, daß als Folge einer Zuwendung an die GmbH keine schenkungsteuerpflichtige mittelbare Bereicherung der Gesellschafter vorliege (vgl. Erbfolgebesteuerung 4/96 S. 1), zugleich aber offen gelassen, ob die GmbH selbst bereichert werde, was ungleich teurer würde (vgl. hierzu auch Gebel DStR 96, 685 ff). |