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  • 01.04.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Erbschaftsteuerliche Bewertung der Grundstücksverschaffungsvermächtnisse

    | 1. Der sich aus einer Vermächtnisanordnung ergebende Anspruch des Begünstigten auf eine Wohnung mit einem bestimmten Verkehrswert ist mit dem Steuerwert des Wohnungseigentums selbst dann anzusetzen, wenn es sich um ein sogenanntes Verschaffungsvermächtnis i.S. von § 2170 BGB handelt und der Vermächtnisnehmer im Rahmen einer abweichenden Erfüllungsabrede mit einer Geldabfindung einverstanden ist. |