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  • 01.03.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Erwerb von Todes wegen nur durch Vertrags-, nicht durch Schlußerben

    | Erlangt ein Erbe aufgrund von beeinträchtigenden Vorschenkungen des Erblassers einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten, so unterliegt dieser Anspruch nicht der Erbschaftsteuer, wenn der Erbe nicht Vertragserbe ist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG auf den testamentarisch eingesetzten Schlußerben ist nicht möglich. |