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  • 01.05.1996 · Fachbeitrag · Finanzgericht Hamburg

    Zahlungen des Erben aufgrund einer testamentarischen Auflage des Erblassers sind weder Werbungskosten bei Einkünften aus..

    | So quälte sich der BFH durch die Bekanntgabevorschriften der AO und bescheinigte dem Notar zuletzt, daß ihn die Einkommensteuer seiner von ihm durch Dauertestamentsvollstreckung betreuten Erben nichts anginge (vgl. Erbfolgebesteuerung 8/95 Tz. 3.4 letzter Satz). Diese gehöre zu den Eigenschulden des Erben, und zwar auch dann, wenn sie zugleich Nachlaßerbenschuld sei (vgl. BFH 28.4.92 BStBl. II, 781 und Erbfolgebesteuerung 1/93). |