01.02.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Hinterziehungszinsen bei der ErbSt nur bei Verletzung von Anzeigepflichten
| Hat der Steuerpflichtige nach der Eröffnung einer den Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 ErbStG entsprechenden Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht durch einen Zufallsfund weitere erhebliche Nachlassgegenstände entdeckt, begeht er durch die Nichtanzeige keine Steuerhinterziehung, weil in diesem Fall nach der vorgenannten Vorschrift eine Anzeigepflicht entfällt und der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - auch sonst nach § 31 ErbStG oder § 153 AO zur Anzeige, Erklärung oder Berichtigung nicht verpflichtet war. Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen bleibt daher kein Raum. |
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