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  • 01.05.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Kein BV-Freibetrag bei zeitnaher Veräußerung geerbter Freiberufler-Praxis

    | Wenn ein Freiberufler verstirbt, muß ein berufsqualifizierter Rechtsnachfolger die Praxis von Todes wegen erwerben und mindestens fünf Jahre fortführen. Die Veräußerung der Praxis vor Ablauf dieser Frist ist freibetragsschädlich. |