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  • 01.09.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Keine Sonderausgaben bei Übertragung von ertraglosem Vermögen

    | Unterhaltsleistungen sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Vermögenserwerber die Leistungen nicht aus tatsächlich erzielten Erträgen des übernommenen Vermögens erbringen kann. § 12 Nr. 2 EStG schließt den Sonderausgabenabzug aus, wenn der Vermögensübergeber das bereits zuvor von ihm bewohnte Einfamilienhaus nach der Übertragung unentgeltlich weiternutzt (FG Düsseldorf 24.2.2000,10 K 3539/96 E - rkr. -, EFG 2000, 621). |