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  • 01.04.1996 · Fachbeitrag · Finanzgericht Münster

    Ausgleichsverpflichtung an weichende Miterben

    | Auch wenn die Formulierung im Übergabevertrag eher auf eine aufschiebende Bedingung hindeutete, lag hier eine Stundung vor. Die Schwester sollte kein Wahlrecht haben, in anderer Weise erbrechtlich abgefunden zu werden, und aufgrund des Alters der Eltern (50 bzw. 56 Jahre) auch nicht in nächster Zeit mit einem Erbfall rechnen. Für die Unbedingtheit der Abfindungsverpflichtung sprach auch, daß die Schwester am Übergabevertrag beteiligt war. |