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  • 01.01.1995 · Fachbeitrag · Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Guthaben auf Oderkonten im Erbfall

    | Die Auffassung der Finanzverwaltung ist für den Erben regelmäßig vorteilhafter, weil sich die Nachlaßverbindlichkeiten erhöhen, für den Vermächtnisnehmer nachteilig, weil bei einem Ansatz mit dem Verkehrswert regelmäßig ein steuerpflichtiger Erwerb verbleibt. |