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  • 01.08.1995 · Fachbeitrag · Finanzgericht Rheinland Pfalz

    Lebensversicherung und fiktiver Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG

    | Die zunächst etwas verwirrende rechtliche Argumentation der Erbin läuft darauf hinaus, den steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleich zu mindern, weil die Versicherungssumme aus dem Endvermögen des Verstorbenen ausgeklammert wird. Es rechnete sich gleichwohl - auch wenn dadurch der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG verloren ging -, wenn gleichzeitig die gesamte Summe der ausgezahlten Lebensversicherungen als nicht steuerbar behandelt wird. |