01.10.1997 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Schenkung durch Übernahme einer Bürgschaft und Verzicht auf Regreß
| Wer sich verbürgt, kann den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung verwirklichen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Bürge im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung damit rechnen mußte, in Anspruch genommen zu werden, und wenn ein Regreß nicht durchsetzbar ist. Gleiches gilt, wenn der Bürge nach der Inanspruchnahme auf die Geltendmachung des Regreßanspruchs verzichtet oder jedenfalls nichts unternimmt. |
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