01.04.1998 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Übertragung einer Komplementärbeteiligung: keine gemischte Schenkung?
| Entgegen des heute eindeutigen Gesetzeswortlauts entschieden die Richter: Wird die Komplementärbeteiligung an einer grundstücksverwaltenden KG verschenkt, liegt auch dann keine gemischte Schenkung vor, wenn Schulden mitübertragen werden. Gegenstand der Zuwendung ist der einheitliche Vermögensgegenstand “Komplementärbeteiligung”. Diese ist ein verkehrsfähiges Recht, das selbständig und einheitlich zu bewerten ist. |
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