01.05.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Wann ist der „Wille zur Unentgeltlichkeit“ der Zuwendung zu bejahen?
| Der „Wille zur Unentgeltlichkeit“ ist auch dann anzunehmen, wenn die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nur in Kauf genommen wird (FG Düsseldorf 17.11.99, 4 K 631/96 Erb - rkr. -, EFG 2000, 139). |
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