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  • 01.08.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Ausgleich für ausgeschlagene Erbschaft in der DDR als freigebige Zuwendung

    | Eine Erbausschlagung bleibt mit allen Rechtsfolgen solange gültig, bis sie wirksam angefochten ist. Macht ein Anfechtungsberechtigter von seinem Anfechtungsrecht keinen oder nicht fristgerechten Gebrauch, kann eine Ausgleichszahlung des Erben nicht auf einer Rechtspflicht gegenüber dem Ausschlagenden beruhen. Das gilt selbst dann, wenn zwischen den Beteiligten unstreitig ist, daß der Ausgleich mit dem Ziel erfolgen soll, die vom Erblasser beabsichtigte Verteilung des Nachlasses herzustellen. |