01.08.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Entnahmebegrenzung beiVergünstigungen für Betriebsvermögen
| War der nach § 13a ErbStG begünstigte Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft bereits vorher an dieser Gesellschaft beteiligt, bezieht sich die Entnahmebegrenzung nach R 65 Abs. 4 ErbStR nur auf den zusätzlich erworbenen Anteil. Entnahmen, soweit sie über das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene Kapitalkonto hinausgehen, Einlagen und Gewinne während der Behaltenszeit sind anteilig der Beteiligung vor dem Erwerb und der neu - begünstigt - erworbenen Beteiligung zuzurechnen. |
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