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  • 01.03.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Erbbaurecht: Grundbesitzbewertung ohne Berücksichtigung einer Entschädigung

    | Folgender Erlaß ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergangen: Mit der Bewertung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks mit dem 18,6fachen des jährlichen Erbbauzinses wird auch der Anspruch auf den entschädigungslosen bzw. teilweise entschädigungslosen Übergang des Gebäudes erfaßt. Im allgemeinen dürfte sich der Umstand, ob eine oder keine Entschädigung für den Übergang des Gebäudes zu zahlen ist, in der Bemessung des Erbbauzinses niedergeschlagen haben. Daher ist dieser Umstand bei der Bewertung des belasteten Grundstücks nicht gesondert zu berücksichtigen. |