Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Grundstücksgesellschaft: Anzeigepflicht von Treuhandkommanditisten

    | Ein Treuhandkommanditist hat das beim Tod eines Treugebers in seinem Gewahrsam befindliche Vermögen des Erblassers (Beteiligung) dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA gemäß § 33 Abs. 1 ErbStG anzuzeigen. |