01.04.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Grundstücksgesellschaft: Anzeigepflicht von Treuhandkommanditisten
| Ein Treuhandkommanditist hat das beim Tod eines Treugebers in seinem Gewahrsam befindliche Vermögen des Erblassers (Beteiligung) dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA gemäß § 33 Abs. 1 ErbStG anzuzeigen. |
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