01.09.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Inflationsbedingte Wertsteigerung des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs
| Die neu gefaßte R 11 Abs. 3 ErbStR regelt den erbrechtlichen Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten und betrifft damit nur § 5 Abs. 1 ErbStG und nicht den güterrechtlichen Zugewinnausgleich gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG. Im alten Ländererlaß (10.3.76, BStBl I, 145) hieß es dazu noch: „Nach dem BGH-Urteil vom 14. November 1973 (NJW 74, 137) stellt die nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens eines Ehegatten während der Ehe keinen Zugewinn dar. Von der Anwendung des BGH-Urteils kann für steuerliche Zwecke abgesehen werden. Berechnet der überlebende Ehegatte seinen Zugewinn unter Berücksichtigung des BGH-Urteils, so ist in gleicher Weise auch bei der Berechnung des Zugewinns des verstorbenen Ehegatten zu verfahren.” Danach konnte die Wertsteigerung steuerlich vernachlässigt werden und erhöhte für den überlebenden Ehegatten den erbschaftsteuerfreien Zugewinnausgleich. |
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