01.04.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Keine Anzeigepflicht beim Wechsel von Direktversicherungen
| Auf die grundsätzlich infolge eines Wechsels des Versicherungsnehmers bei einer Direktversicherung nach § 33 Abs. 3 ErbStG i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 3 ErbStDV gebotene Anzeige durch das Versicherungsunternehmen wird in bestimmten Einzelfällen verzichtet. |
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