01.08.1996 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Schenkung- und grunderwerbsteuerliche Behandlung vertraglich übernommener Pflegeverpflichtungen
| Die in einem notariellen Übergabevertrag übernommene Verpflichtung des Erwerbers zur häuslichen Pflege des Übergebers ist als aufschiebend bedingte Last zu behandeln. Tritt der Pflegefall ein, ist gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO die festgesetzte Schenkungsteuer herabzusetzen und, sofern ein Grundstück übertragen wurde, ggf. die Grunderwerbsteuer zu erhöhen bzw. erstmals festzusetzen. Zur Ermittlung des Wertes der Gegenleistung kann hierbei auf die Werte nach dem Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.94 (BGBl. I, 1014) abgestellt werden. |
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