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  • 01.08.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    SchenkungsteuerlicheBehandlung von Erwerbsnebenkosten

    | Nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a ErbStG befreiten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder mit den nach § 13a ErbStG befreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur in entsprechend gekürztem Umfang abzugsfähig. Dies gilt nach Auffassung der für Fragen der Erbschaft- und Schenkung­steuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder auch beim Vorliegen von Erwerbsnebenkosten. In diesen Fällen ist entsprechend der Beispiele in H 68 Abs. 3 ErbStH (BStBl I 98, 1529) zu verfahren. |