01.05.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Steuerpflicht bei der Übertragung von Bodenreformgrundstücken
| Nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB wird das Eigentum an Grundstücken, die im Grundbuch als Grundstücke aus der Bodenreform gekennzeichnet sind und nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, nur bestimmten, im Grundbuch eingetragenen Personen übertragen. Dazu können nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB auch der Erbe oder die Erbengemeinschaft einer vor dem 16. März 1990 verstorbenen - als Eigentümer eingetragenen - natürlichen Person gehören. |
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