01.06.1994 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Übergangserlaß für Afa-Befugnis des Vermächtnisnießbrauchers
| In vergleichbaren Fällen dürfte der Vermächtnisnießbrauch künftig als Gestaltungsmittel unbrauchbar sein. Zwar ließe sich dem Vermächtnisnießbraucher der Werbungskostenabzug für außergewöhnlichen Aufwand erhalten, wenn ihm bereits im Testament die Verpflichtung auferlegt würde, diese Kosten zu tragen und ein Erstattungsanspruch auch nach § 1049 i.V.m. §§ 677, 683, 684 Satz 2, 670 BGB ausdrücklich ausgeschlossen würde. Die AfA ginge aber endgültig verloren, weil der Vermächtnisnießbraucher sie mangels Anschaffungskosten nicht in Anspruch nehmen darf und der Erbe keine Einkunftsquelle hat. |
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