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  • 01.05.2000 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Unentgeltliches oder zinsverbilligtes Erbbaurecht

    | In der unentgeltlichen Bestellung eines Erbbaurechts liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bemessungsgrundlage der Schenkung ist der für das eingeräumte Erbbaurecht nach § 148 BewG festzustellende Grundbesitzwert. |