01.07.2003 · Fachbeitrag · GbR
Haftung für Altverbindlichkeiten
| Gesellschafter, die neu in eine GbR eintreten, haften auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Da die GbR, anders als etwa eine GmbH, nicht über ein eigenes Haftungskapital verfügt, müssen alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Haftung des Neugesellschafters ausgeschlossen war, wird aufgegeben. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird die neue Rechtsprechung aber erst auf künftige Beitrittsfälle angewendet (BGH 7.4.03, II ZR 56/02, ZIP 03, 899). (Abruf-Nr. 030971) |
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