10.01.2008 | Gemischte Schenkung
Pflegeleistung als Gegenleistung
Im Rahmen einer gemischten Schenkung ist eine aufschiebend bedingte Pflegeleistung bei Bedingungseintritt mit dem zum Stichtag geltenden Tariflohn für ungelernte Pflegekräfte zu bewerten (FG Rheinland-Pfalz 23.3.07, 4 K2892/04, Abruf-Nr. 073893). |
Entscheidungsgründe
Verpflichtet sich der Beschenke zur Erbringung einer Gegenleistung, die gemessen an dem Wert des Schenkgegenstands weit dahinter zurückbleibt, und erkennen die Parteien dies, handelt es sich um eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbare gemischte Schenkung.
Bei der gemischten freigebigen Zuwendung unterliegt nur der unselbstständige freigebige Teil der Zuwendung der Schenkungsteuer. Dieser Teil ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers. Das FG wertet die Pflegeleistung i.H. des Tariflohns für Pflegehilfskräfte (= Personen ohne pflegerische Ausbildung) als „übliche Vergütung” und setzt diese Vergütung als Gegenleistung an.
Praxishinweis
Die unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) stehenden Gegenleistungspflichten des Bedachten (Pflegebedürftigkeit der Eltern) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung oder während eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens bereits infolge Bedingungseintritts entstanden sind.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig