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  • 01.02.1994 · Fachbeitrag · Gesetzesänderung

    Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen steigt ab 1995

    | Die Rechtsfolgen sind erheblich: Berechtigte müssen mit höherer Vermögensteuer rechnen. Für Schenkung- und Erbschaftsteuer ändert sich nicht nur der Kapitalwert bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, sondern auch die Besteuerung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 23 ErbStG. Bei vorweggenommenen Erbfolgen gegen Rentenversprechen bestimmt sich der Charakter der Rente nach dem Verhältnis des von der Anlage 9 betroffenen Rentenbarwerts zum übertragenen Vermögen. Besonders bei der Gratwanderung zwischen Unterhalts-und Versorgungsrente an der 50-Prozent-Marke ist Aufmerksamkeit geboten. |