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  • 01.04.2005 | Gesetzgebung

    Bayerischer Entwurf zum neuen Erbschaftsteuerrecht

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    Das BVerfG wird in 2005 über den Vorlagebeschluss des BFH vom 22.5.02 zur Erneuerung des ErbStG entscheiden. SPD und Grüne haben ihre Vorstellungen zum neuen ErbStG mit dem Gesetzentwurf des Landes Schleswig-Holstein am 10.6.04 (ErbBstg 04, 123, Abruf-Nr. 041233) im Bundesrat eingebracht. Auch die Bayern sind aktiv. Sie haben ihre Vorstellungen zur künftigen Besteuerung des Betriebsvermögens formuliert (Bayerischer Entwurf November 2004, nicht veröffentlicht), jedoch noch nicht als Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Auf dieser Basis soll – so das Ergebnis des „Jobgipfels“ – eine Entlastung der Unternehmer von der ErbSt erreicht werden. Nachfolgend die wichtigsten Einzelheiten zu diesem „Non-Paper“: 

     

    • Bisher gibt es unterschiedliche Bewertungsvorschriften für Einzelunter­nehmen und Personengesellschaften, für nicht an der Börse notierten Kapitalgesellschaften und für börsennotierte AG. Künftig sollen alle Formen des Unternehmensvermögens außer der Land- und Forstwirtschaft einheitlich mit dem Steuerbilanzwert – Betriebsgrundstücke mit den Bedarfswerten – angesetzt werden. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften von mehr als 5 Prozent soll auf die Ertragswertkomponente verzichtet werden. Damit soll für unternehmerisches Vermögen eine einheitliche Bewertung sämtlicher Rechtsformen geschaffen werden.

     

    • Die bisherigen Vergünstigungen des Betriebsvermögens nach § 13a ErbStG (Freibetrag von 225.000 EUR und Bewertungsabschlag von 35%) und § 19a ErbStG (Belastung nach Steuerklasse I für alle Betriebsübernehmer) sollen wegfallen. Die Vorschriften zur Stundung der ErbSt für Betriebsvermögen in § 28 ErbStG sollen weiter gefasst werden und die im Verwaltungsvollzug oft schwer zu handhabenden bisherigen Vorschriften überflüssig machen.

     

    • Die Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber soll künftig dadurch begünstigt werden, dass die zunächst von Gesetzes wegen über 10 Jahre unverzinslich zu stundende Steuer im Anschluss an die Stundung vollständig erlischt, wenn das Unternehmen weitere 10 Jahre – mit Stundung also insgesamt 20 Jahre! – fortgeführt wird. Bei einer kürzeren Fortführung im Bereich von 10 bis 20 Jahren soll die Steuer jeweils nur i.H. eines Zehntels je Jahr erlöschen. Wie bisher soll die Stundungs- und Erlassregelung bei Veräußerung, Aufgabe oder sonstigem „Kasse machen“ – ggf. anteilig – wegfallen.

     

    • Wie bisher sollen in die Vergünstigungen in Form der Stundung und des Erlasses land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften einbezogen werden.

     

    Praxishinweis