01.10.2004 · Fachbeitrag · Gesetzgebung
Hartz-IV: Erben müssen Arbeitslosengeld zurückzahlen
| Nach der Pressemitteilung der Bundesregierung Nr. 402 vom 16.8.04 (Abruf-Nr. 042360) müssen Erben von Langzeitarbeitslosen das an den Verstorbenen gezahlte Arbeitslosengeld II zurückzahlen. Ersetzt werden müssen die Leistungen der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Erbfalls, die oberhalb der Freibetragsgrenze von 1.700 EUR liegen. Der Staat kann seinen Anspruch innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Leistungsempfängers geltend machen. |
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