04.02.2010 | GmbH & Co. KG
Anteilsübertragung: Bedeutung des § 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen des § 5 Abs. 3 GrEStG
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer Steuerumgehung voraus und ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass - trotz der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders - die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn aufgrund einer Anteilsschenkung eine Steuerumgehung objektiv ausscheidet (BFH 7.10.09, II R 58/08, Abruf-Nr. 093946). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter die Komplementär-GmbH (ohne Einlage) und A als alleiniger Kommanditist waren. A brachte ein Grundstück in die GmbH & Co. KG ein. Am Folgetag schenkte A seinen Söhnen D und E sowie der nicht mit ihm verwandten F jeweils einen Anteil von 16 % am Kommanditkapital der Klägerin. Das FA ließ die GrESt i.H. von 84 % unerhoben. Für den auf F entfallenden Anteil des Grundstückswerts (16 %) setzte es GrESt fest, da A insoweit nicht an der Gesamthand beteiligt geblieben sei (§ 5 Abs. 3 GrEStG). Die vom Kläger begehrte Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG für die Schenkung an F finde keine Anwendung, weil schenkungsteuerlich ein Anteilsübergang und grunderwerbsteuerlich ein fingierter Grundstückserwerb besteuert werde.
Das FG Saarland (12.8.08, 2 K 2417/04, EFG 08, 1740) folgte der Klägerin. Bei einer Einbringung des Grundstücks in eine Gesamthand sei die durch eine anschließende schenkweise Übertragung eines Anteils erfolgte Anteilsminderung im Rahmen des § 5 GrEStG unschädlich, soweit der Anteilserwerber das Grundstück von dem Einbringenden hätte steuerfrei erwerben können.
Entscheidungsgründe
Nach § 5 Abs. 2 GrEStG wird die GrESt für den Fall, dass ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand übergeht, in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt war. Die Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG scheidet, soweit sich der Anteil des A am Vermögen der Klägerin durch die vorgenommene Schenkung von 16 % am Kommanditkapital an F vermindert hat, auch nicht nach § 5 Abs. 3 GrEStG aus. Zwar hat sich dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 GrEStG gemäß der Anteil des A am Vermögen der Klägerin insoweit vermindert; indessen ist mit Blick auf die in § 3 Nr. 2 GrEStG geregelten Fälle eine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 3 GrEStG geboten.
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