07.08.2009 | GmbH & Co. KG
Mangels verdeckter Mitunternehmerschaft wird Begünstigung nach § 13a ErbStG nicht gewährt
von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG überträgt zu Lebzeiten seine KG-Beteiligung vollständig und seinen Anteil an der Komplementär-GmbH bis auf 2 % auf den anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter. Der spätere Erwerb des restlichen Geschäftsanteils sowie einer Darlehensforderung gegen die KG von Todes wegen ist ein Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der nicht nach § 13a Abs. 2 ErbStG (a.F.) i.V. mit § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG (a.F.) begünstigt ist (BFH 21.4.09, II R 26/07, Abruf-Nr. 092171). |
Sachverhalt
Durch Vorschenkungen hatte der Vater V seine KG-Beteiligung vollständig und seinen GmbH-Anteil an der Komplementär-GmbH bis auf den Restanteil von 2 % auf die Klägerin T übertragen. Im Gegenzug hatte sich V ein Vetorecht gegen die über den gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebs hinausgehenden Beschlüsse einräumen lassen. Später erbte die Klägerin T von V auch noch dessen 2-prozentigen Anteil an der Komplementär-GmbH und seine Forderung gegen die GmbH & Co. KG. Das FA verweigerte den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG, da die ursprünglich zum Sonderbetriebsvermögen des V gehörende Forderung durch die Übertragung seiner KG-Beteiligung auf T Privatvermögen geworden sei. Der Freibetrag gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG (a.F.) war bereits durch die Vorschenkungen verbraucht. Das FG (19.4.07, 3 K 3249/04 Erb, EFG 07, 1705) folgte dem FA.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat mit dem restlichen Anteil an der GmbH und der Forderung gegen die KG kein begünstigtes Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG (a.F.) erworben. Der Freibetrag und der Wertabschlag gemäß § 13a ErbStG (a.F.) sind nur zu gewähren, wenn das Vermögen durchgehend - sowohl beim bisherigen Rechtsträger als auch beim Erwerber - den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG (a.F.) erfüllt. V hatte aber nach Aufgabe seiner Kommanditistenstellung durch die Vorschenkung seine Stellung als Mitunternehmer der KG verloren.
Auch eine verdeckte Mitunternehmerschaft lag nicht vor. Die verdeckte Mitunternehmerschaft setzt gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG regelmäßig das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses voraus (BFH 16.12.97, VIII R 32/90, BStBl II 98, 480). Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine durch Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung tretende Gesellschaft, sondern um eine Innengesellschaft. Diese liegt nur vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, wonach sie sich einig waren, mit gesellschaftsrechtlicher Bindung einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (BGH 20.10.08, II ZR 207/07; BGH 12.11.07, II ZR 183/06, DStR 08, 156). Eine solche Innengesellschaft kann sich aus dem ausdrücklichen Vertragsabschluss oder aus dem tatsächlichen Verhalten ergeben. Die Beteiligten an einer Innengesellschaft müssen darüber hinaus als Mitunternehmer anzusehen sein, um eine verdeckte Mitunternehmerschaft annehmen zu können. Vorliegend fehlte es bei V am Mitunternehmerrisiko, also der Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und am Geschäftswert. Die Gewinnbeteiligung des V hat auch nicht tatsächlich durch eine hohe Verzinsung der Kapitalforderung oder durch eine unangemessene Vergütung (Gewinnabsaugung) als verbliebener Geschäftsführer stattgefunden. Die Geschäftsführungsbefugnis in der GmbH sowie das Vetorecht (Mitunternehmerinitiative) allein reichen nicht aus.
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